Aktualisierung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (vom 6.1.2021) im Land Berlin – Stand 11.1.2021

von LPBB

Für den Pferdesport und die Pferdebetreuung gibt es im Land Berlin kaum praktisch relevante Änderungen.

  • Reiten ist auf den Außenplätzen und im Gelände erlaubt.
  • Die Reithallen können ebenfalls genutzt werden, allerdings nur in dem Umfang, wie es zwingend für das Bewegen des Pferdes notwendig ist.
  • Zur Berufsausübung, zum Kadertraining und zur Erhaltung des Tierwohls darf nach wie vor geritten werden.

Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung und Auszüge aus der aktuellen Berliner SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung:

  • Jede Person ist angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Das Verlassen des eigenen Zuhauses ist nur unter triftigen Gründen zulässig (§ 2 (1)).
    Als triftige Gründe gelten unter anderem:
    • die Betreuung und Versorgung von Tieren (§ 2 (3) 10.)
    • die Ausübung von Sport gemäß der unten ausgeführten Beschränkungen und die Bewegung im Freien (§ 2 (3) 14.)

❗️[Update:] Pressemitteilung des Berliner Senats vom 12.1.2021 zum Beschluss weiterer Änderungen: Liegt die 7-Tages-Inzidenz in Berlin über 200 (gemäß amtlicher Bekanntmachung), ist das Verlassen Berlins nur noch im Umkreis von 15 Kilometern zur Stadtgrenze zulässig. Ausgenommen von der Bewegungsradius-Begrenzung ist u. a. die Versorgung von Tieren, wenn diese unbedingt erforderlich ist. [Endes dieses Updates]

  • Sport darf allein oder zu zweit, kontaktfrei und mit mind. 1,5 m Abstand ausgeübt werden (§ 18 (1)).
  • Ausgenommen von dieser Beschränkung sind (im Wortlaut unter § 18 (1) 1.-4.):
    • Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und gegenüber Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht (§ 2 (2))
    • Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler
    • Kinder im Alter von bis zu 12 Jahren, wenn der Sport im Freien in festen Gruppen von maximal 10 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt wird
      ❗️[Update:] Diese Ausnahme wurde im Beschluss gestrichen, d. h. Sportangebote für Kinder in Gruppen im Freien werden ab dem 16. Januar 2021 vorerst nicht mehr zulässig sein [nachzulesen auch hier beim LSB Berlin]. [Endes dieses Updates]
    • ärztlich verordneter Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining (hierzu bitte die Ausführungen unter § 18 (1) 4. beachten)

  • Die Sportausübung ist für den Pferdesport in dem unter Tierschutzgesichtspunkten zwingend erforderlichen Umfang in gedeckten Sportanlagen zulässig (§ 18 (2) 2.).

Diese aktuelle SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Berliner Senats gilt voraussichtlich – Stand 11.1.2021 – bis zum 31.1.2021 galt bis einschließlich 15.1.2021. Unter dem Link ist nun die überarbeitete Version der Verordnung, die seit dem 16.1.2021 gilt, abrufbar. Unsere Zusammenfassung und Verordnungsauszüge mit Relevanz für den Pferdesport und die Pferdebetreuung zu dieser aktualisierten Verordnung finden Sie hier.

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