Aktualisierung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (vom 12.1.2021) im Land Berlin – Stand 18.1.2021

von LPBB

Die aktualisierte Verordnung für das Land Berlin gilt seit dem 16.1.2021. Wie angekündigt sind seither Sportangebote für Kinder in Gruppen nicht mehr erlaubt. Ansonsten gibt es für den Pferdesport und die Pferdebetreuung keine praktisch relevanten Änderungen gegenüber der vorherigen Verordnung. Es gilt weiterhin:

  • Reiten ist auf den Außenplätzen und im Gelände erlaubt.
  • Die Reithallen können ebenfalls genutzt werden, allerdings nur in dem Umfang, wie es zwingend für das Bewegen des Pferdes notwendig ist.
  • Zur Berufsausübung, zum Kadertraining und zur Erhaltung des Tierwohls darf nach wie vor geritten werden.

Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung und Auszüge aus der aktuellen Berliner SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung:

  • Jede Person ist angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Haushaltes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Das Verlassen des eigenen Zuhauses ist nur unter triftigen Gründen zulässig (§ 2 (1)).
    Als triftige Gründe gelten unter anderem:
    • die Betreuung und Versorgung von Tieren (§ 2 (3) 10.)
    • die Ausübung von Sport gemäß der unten ausgeführten Beschränkungen und die Bewegung im Freien (§ 2 (3) 14.)

Liegt die 7-Tages-Inzidenz in Berlin über 200 (gemäß amtlicher Bekanntmachung), ist das Verlassen Berlins nur noch im Umkreis von 15 Kilometern zur Stadtgrenze zulässig (§ 2 (1a)). Ausgenommen von der Bewegungsradius-Begrenzung ist u. a. die Versorgung von Tieren, wenn diese unbedingt erforderlich ist (siehe letzter Satz unter § 2 (3) / PM).

  • Sport darf allein oder zu zweit, kontaktfrei und mit mind. 1,5 m Abstand ausgeübt werden (§ 18 (1)).
  • Ausgenommen von dieser Beschränkung sind (im Wortlaut unter § 18 (1) 1.-3.):
    • Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und gegenüber Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht (§ 2 (2))
    • Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler
    • ärztlich verordneter Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining (Deteils hierzu unter § 18 (1) 3.)

  • Die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen ist für den Pferdesport in dem unter Tierschutzgesichtspunkten zwingend erforderlichen Umfang zulässig (§ 18 (2) 2.).

Diese aktuelle SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Berliner Senats gilt gemäß Verordnung bis zum 31.1.2021, wobei vorzeitige Überarbeitungen möglich sind.

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