Befähigungsnachweis Tiertransport
Befähigungsnachweis Tiertransport
Für den Transport von Nutztieren über mehr als 65 km benötigen Sie einen Befähigungsnachweis (VO (EG) Nr. 1/2005)
Seit 05.01.2008 dürfen Straßenfahrzeuge, auf denen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Pferde oder Geflügel, die/das in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit transportiert werden/wird, nur von Personen gefahren oder als Betreuer*in begleitet werden, die über einen Befähigungsnachweis verfügen.
Das heißt, Landwirtinnen/Landwirtee, die Ihre eigenen Tiere über eine Strecke von mehr als 65 km z.B. zum Schlachthof befördern wollen, benötigen diesen Befähigungsnachweis.
Der Befähigungsnachweis ist nur ausreichend, wenn die Beförderungsdauer unter 8 Stunden liegt. Bei längerer Beförderungsdauer gelten weitere Regelungen.
Der Befähigungsnachweis wird nicht benötigt bei:
· Transport im Rahmen der jahreszeitlich bedingten Wanderhaltung (z.B. Almauf/-abtrieb)
· Transport von eigenen Tieren im eigenen Fahrzeug von weniger als 50 km Entfernung
· Tiertransporte, die nicht mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind, z.B. Transport nach Anleitung einer/eines Tierärztin/Tierarztes in eine oder aus einer Praxis /Klinik
. Transport von Hobbypferden
Ausgestellt werden die Befähigungsnachweise durch die für den Wohnort zuständigen Veterinärämter.
Zuletzt aktualisiert am 04.05.2021 von LPBB.