Wichtige Aspekte der Eindämmungsverordnung für Pferdesport-Vereine und pferdehaltende Betriebe im Land Brandenburg

von LPBB

Übersicht zu den wichtigen Aspekten für Pferdesport-Vereine und pferdehaltende Betriebe im Land Brandenburg:

§ 12 Sport: Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen ist untersagt

Ausnahmen und Regelungen:

  • Kaderathletinnen und -athleten der olympischen Sportarten dürfen an den Stützpunkten unter Einhaltung des Hygienekonzepts des Fachverbandes trainieren.

  • Berufssportler_innen (Berufsreiter_innen) dürfen trainieren und an Wettkämpfen teilnehmen.

  • Für die Spezialschulen/Spezialklassen Sport gilt: Die Nachwuchsleistungssportler_innen und können weiter Sport betreiben, auch auf den Sportanlagen (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 und § 1 Abs. 2 Nr. 4 – auch die Ausnahme vom Abstandsgebot).

  • Pferdesport als Individualsport ist auf und in allen Sportanlagen allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts möglich. Dabei ist stets ein Abstand von mind. 1,5 Metern einzuhalten (Ausnahme: Angehörige des eigenen Haushalts).

  • Reiten in der Halle und auf dem Außenplatz ist also möglich. Eine Person, die die Reiterin bzw. den Reiter dabei kontaktfrei unterstützt, gilt nicht als sporttreibend.

  • Kontaktsport mit Personen eines anderen Haushalts (z. B. Gruppenvoltigieren) ist nicht möglich.
    Als Person „eines anderen Haushalts“ gilt nicht
    - die Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts oder eines familiengerichtlich angeordneten begleiteten Umgangs
    - die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen
    Eltern, Sorge- und Umgangsberechtigte dürfen also z. B. die Kinder beim Ponyreiten führen.

  • Die Sportausübung im öffentlichen Raum ist nicht untersagt. Das Verbot gilt nur für den Sportbetrieb auf und in Sportanlagen (§ 12 Abs. 1). Ausreiten ist demnach möglich mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts (jedoch nur mit höchstens bis zu zehn Personen) (§ 4 Kontaktbeschränkungen). Das allgemeine Abstandsgebot ist einzuhalten (§ 1).

  • Die Versorgung von Tieren (z. B. Pferde) ist kein Sportbetrieb im Sinne von § 12 Abs. 1. Der Tierschutz gemäß § 2 Tierschutzgesetz ist weiter einzuhalten, d. h. Tiere dürfen im erforderlichen Umfang auch auf Sportanlagen versorgt und bewegt werden (z. B. Pferde), soweit dies für eine artgerechte Haltung erforderlich ist.

  • Mitgliederversammlungen sowie Vereins- und andere Gremiensitzungen können unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregelungen stattfinden. Alle nicht zwingend notwendigen Zusammenkünfte sollten im November jedoch am besten abgesagt und verschoben oder digital durchgeführt werden.

  • Sportveranstaltungen
    … mit Zuschauenden sind Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter und untersagt (§ 7 Abs. 3).
    Auch Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter
    - unter freiem Himmel mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden und
    - in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden
    sind untersagt.

  • Turniersportveranstaltungen und Reitertage sind also zur Zeit praktisch nicht durchführbar.

  • Ein Mund-Nase-Schutz ist nur zu tragen, wenn es die neue Eindämmungsverordnung konkret anordnet. Weder für die Sportausübung auf Sportanlagen noch für die Sportausübung im öffentlichen Raum wurde in der Eindämmungsverordnung das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes geregelt. Jedoch ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, wenn der allgemeine Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (§ 1 Abs. 1).

Ziel all dieser Maßnahmen ist die Umsetzung der Kontaktbeschränkung und damit die Senkung des Infektionsrisikos für alle.

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