Umsatzsteuerliche Beurteilung von platzierungsabhängigen Geldpreisen

von LPBB

BMF-Schreiben vom 27.05.2019 (III C 2 – S 7100/19/10001)

[Warendorf (fn-press)] Nach dem in o.g. Angelegenheit ergangenen EuGH- bzw. BFH-Urteil hat nunmehr auch die Finanzverwaltung durch das o.g. BMF-Schreiben ihre Verwaltungsauffassung angepasst. Danach sind die platzierungsabhängigen Geldpreisen nicht steuerbar und Umsatzsteuer ist demnach auch nicht auszuweisen und abzuführen.

Für Veranstalter bedeutet dies, dass diese auch keine Vorsteuer aus in Rechnung gestellten Geldpreisen geltend machen dürfen. Allerdings wird seitens der Finanzverwaltung es nicht beanstandet, „wenn die Beteiligten bei der Zahlung platzierungsabhängiger Preisgelder für die Teilnahme an einem vor dem 01. Juli 2019 stattfindenden Wettbewerb bzw. einer vor dem 01. Juli 2019 durchgeführten Tierleistungsschau einvernehmlich von einem steuerpflichtigen Entgelt ausgehen.

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