NEWS Update: Pferdesport in der Corona-Zeit

von LPBB

Update 07.05.2020  
zu den geltenden Eindämmungsverordnungen im Sport in den Ländern Berlin und Brandenburg

In der Videokonferenz der Bundesregierung mit den 16 Ministerpräsidenten am 06.05.20 wurden aufgrund des aktuell moderaten Infektionsgeschehens Lockerungen der bestehenden Anti-Corona-Auflagen vereinbart und ein Fahrplan für die kommenden Wochen entwickelt. Ministerpräsident Woidke (Brandenburg) warnt allerdings vor einem trügerischen Sicherheitsgefühl: „Ich freue mich, dass weitere Erleichterungen möglich sind. Aber: Die Pandemie ist nicht vorbei.  Die relativ gute Entwicklung darf uns darüber nicht täuschen. Und: Weiterhin Abstand zu halten, bleibt das A und O."

Ab 15. Mai 2020 gelten einige Lockerungen. Die Nutzung der Sportanlagen, das Unterrichten und Training einzeln und in kleinen Gruppen wird dann wieder erlaubt sein – zunächst ausschließlich im Freien. Wir arbeiten daran, dass auch die Reithallen bald wieder genutzt werden können.

Die Zuständigkeiten wurden teilweise auf die Länderebene verlagert und nach wie vor sind die Gesundheitsämter der Landkreise wichtige Partner, um die Ausbreitung der Pandemie im Auge zu behalten. Dadurch wird das System bundesweit flexibler und kann den regionalen Umständen besser angepasst werden.

Dafür zahlen wir jedoch einen Preis: Die Informationen, die in Sekundenschnelle in den Sozialen Medien verbreitet werden, sind nicht verbindlich für alle. Sie können in Berlin zutreffen, in Brandenburg aber nicht. Sie können in Potsdam-Mittelmark zutreffen, nicht aber in Teltow-Fläming.

Bitte schauen Sie genau hin, worüber gesprochen und geschrieben wird und leiten Sie nicht unkritisch Hurra-Schreie oder Skandal-Meldungen weiter.

Gemeinsam mit den Kolleginnen und Kollegen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. haben wir Leitfäden erarbeitet, um auf diesen Zeitpunkt vorbereitet zu sein. Unter den Maßgaben der jeweiligen gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen sind dies die Handlungsempfehlungen der Pferdesportorganisationen.

Der erste Leitfaden ist der zur Wiederaufnahme des Reitunterrichts und des Trainings als das Herzstück unserer aller Arbeit.

Bitte beachten Sie: Unsere Empfehlungen setzen NICHT die regionalen Bestimmungen außer Kraft. Diese können unter Umständen strenger sein und sich ändern.

Bleiben Sie gesund!

Ab 15. Mai 2020 sind folgende Lockerungen für den Sport in Berlin und Brandenburg geplant:

- Die Außen-Sportanlagen können wieder öffnen.

- Der Trainingsbetrieb in Sportvereinen kann ohne Wettkämpfe wieder aufgenommen werden.

- Das Training soll möglichst kontaktlos und zunächst in kleineren Gruppen erfolgen. Als Kleingruppe gelten dabei im Land Berlin „höchstens acht Personen (einschließlich Trainerinnen und Trainer bzw. Betreuenden etc.)“. Achtung: Für das Land Brandenburg wurde dies nicht konkret benannt.

- Bitte lesen Sie dazu die Handlungsempfehlung

 

Für das Land Berlin gilt gemäß Pressemitteilung vom 07.05.2020: „Auch der Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten im Freien ist ab dem 25. Mai 2020 wieder zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet“.
Für das Land Brandenburg gibt es zur Wiederaufnahme von Wettkämpfen / Turnierveranstaltungen noch keine Festlegungen.

 

Bis zum 15. Mai 2020 gelten in den Ländern weiterhin folgende Regelungen:

BERLIN

Für den Sport in Berlin gilt nach wie vor die Verordnung vom 28.04.20

Individuelles Sporttreiben im Freien ist erlaubt, unter Einhaltung der im öffentlichen Raum geltenden Mindest-Hygiene- und Abstandsregeln.

Daher ist individuelles Reiten auch ohne Sondergenehmigung erlaubt, Einzelunterricht ist im Freien möglich.

  • 4 Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen

(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen dürfen nicht stattfinden, soweit in dieser Verordnung nichts Anderes geregelt ist. Von dem Verbot des Satzes 1 ausgenommen sind Zusammenkünfte im Kreise der Ehe- sowie Lebenspartnerinnen und -partner und der Angehörigen des eigenen Haushalts und derjenigen Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie zusätzlich höchstens einer weiteren haushaltsfremden Person.

  • 7 Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb

(1) Der Betrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Saunen, Dampfbädern, Sonnenstudios, Solarien und ähnliche Einrichtungen ist untersagt, soweit in Absatz 2 bis 5 nichts Anderes geregelt ist.

(2) Von der Untersagung nach Absatz 1 ausgenommen ist das kontaktlose Sporttreiben auf Sportanlagen im Freien, soweit es alleine, im Kreise der Ehe- sowie Lebenspartnerinnen und –partner und der Angehörigen des eigenen Haushalts und derjenigen Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie zusätzlich höchstens einer weiteren haushaltsfremden Person, ohne jede sonstige Gruppenbildung ausgeübt wird. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten. Die Nutzung fest installierter Sportgeräte für die individuelle Fitness (z.B. Calisthenics-Anlagen) bleibt weiterhin untersagt. Das Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen bzw. zurückzustellen, ist zulässig. Umkleiden, Duschen, mit diesen verbundene WCs und sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen. Gesonderte WC-Anlagen können geöffnet werden. Wiesen und Freiflächen der Sportanlage dürfen ausschließlich für die sportliche Betätigung genutzt werden. Sollten aufgrund der besonderen Beschaffenheit der Sportanlage Abstandsregelungen nicht eingehalten werden können oder durch die Nutzenden tatsächlich nicht eingehalten werden, kann die Sportanlage durch die zuständige Stelle ganz oder zeitweise gesperrt werden.

(3) Weitere Ausnahmen von der Untersagung nach Absatz 1 können unter Einhaltung der Vorgaben in besonders begründeten Einzelfällen ausschließlich durch schriftliche Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung zugelassen werden. Dies gilt insbesondere für

  1. a) den Trainingsbetrieb von Kaderathletinnen und –athleten an Bundesstützpunkten bzw. Paralympischen Stützpunkten in Vorbereitung auf nationale und internationale Wettkämpfe, wenn die beantragten Trainingseinheiten für die Vorbereitung zwingend erforderlich sind,
  2. b) den Sportbetrieb mit Tieren, soweit dieser im Hinblick auf das Tierwohl zwingend erforderlich ist,
  3. c) den Trainingsbetrieb von Bundesligateams und Profisportlern und -sportlerinnen.

(4) Soweit für die Vergabe der öffentlichen Sportanlage vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine andere Vergabestelle des Landes Berlin zuständig war, wird die für Sport zuständige Senatsverwaltung diese bei der Entscheidung über eine Ausnahme beteiligen.

(5) Regelungen über den Sport als Unterrichtsfach der öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen gehen dieser Regelung vor.

 

BRANDENBURG

Für den Sport in Brandenburg gilt die Verordnung vom 17.04.20

  • 5 Badeanstalten, Sportstätten, Spielplätze und Sportbetrieb

(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Tanz-studios sowie der Betrieb von Thermen, Wellnesszentren und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.

(2) Ausnahmen von der Untersagung können in begründeten Einzelfällen durch schriftliche Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamts zugelassen werden.

Daher ist Reiten in Brandenburg lediglich zum Zwecke der Notbewegung des Pferdes oder zur Berufsausübung (Beritt) zulässig. Auch das Reiten unter Aufsicht, um die Unfallgefahr zu mindern (kein Training), bedarf der schriftlichen Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes. Da zahlreiche Anträge auf Ausnahmegenehmigungen die Gesundheitsämter belasten, können die Kreise per Allgemeinverfügung eine solche Ausnahmegenehmigung erlassen. Bitte informieren Sie sich dazu bei der für Sie zuständigen Verwaltung.

  • 6 Verbot von Zusammenkünften

(1) Zusammenkünfte in Vereinen sowie in Sport- und Freizeiteinrichtungen, die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen sind verboten. Dies gilt nicht für Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 3.

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