Mitgliederversammlung und Vorstandsarbeit 2020/2021

von LPBB

Am 27.3.2020 beschloss der Bundestag das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie“. Hier sind unter anderem einige Aspekte im Zusammenhang mit dem Vereinsrecht geregelt. [Update:] Die Ausnahmeregelungen gelten verlängert bis zum 31.12.2021.


Mitgliederversammlungen
müssen entsprechend der Satzung durchgeführt werden, wenn es möglich ist.

Bei einer Untersagung / Nicht-Erlaubnis von Versammlungen durch eine Länderverordnung oder das zuständige Gesundheitsamt ist die Durchführung nicht möglich.

Hier schafft das Gesetz Alternativen, auch, wenn dafür keine Regelung in der Satzung vorgesehen ist.


Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort:
Abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand Vereinsmitgliedern auch ohne explizite Satzungsgrundlage ermöglichen,
- ohne Anwesenheit an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben
oder
- ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

In beiden Fällen ist dafür sicherzustellen, dass ALLE Mitglieder (auch die ohne Stimmrecht) fristgerecht aktiv eingeladen werden und (virtuellen) Zugang haben.

Für Vereine, die ihre Mitgliederversammlung als Delegiertenversammlung durchführen, ist dieser Aufwand überschaubar.

Bei direkter Beteiligung der Mitglieder wird dies in der Praxis wohl eher schwierig.


Mindestquote der abgegebenen Stimmen
Abweichend von § 32 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn
- alle Mitglieder beteiligt wurden und
- bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.


Amtszeit des Vorstands:
Ein Vorstandsmitglied eines Vereins bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt.

Sofern ein Verein dieses Jahr aufgrund der Corona-Krise keine Mitgliederversammlung mit Neuwahlen durchführen kann, bleibt der bisherige Vorstand auch dann weiterhin im Amt. Gleiches gilt für die Leitungen von Abteilungen und sonstigen Gremien.

„Es gibt auch ein Leben nach Corona. Warum nicht die Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen bis dahin verschieben?“, Stefan Wagner, Vereinsrechtler, 2020.


Erlass oder Reduzierung von Mitgliedsbeiträgen:
Die meisten Vereine haben in ihren Satzungen geregelt, dass die Mitgliederversammlung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt.

Unabhängig von Covid-19 gilt:
Dies kann vom Vorstand nicht außer Kraft gesetzt werden. Ein (teilweiser) Verzicht auf Mitgliedsbeiträge ist vielleicht gut gemeint, aber unzulässig und unter Umständen sogar gemeinnützigkeitsschädlich.

Anders ist die Situation für unter Umständen für Reitkarten, die nicht in Anspruch genommenen werden konnten. Dieser Teil der „unechten Mitgliedsbeiträge“ wird erstattet. Die Mitglieder können diesen Teil jedoch gerne spenden.


Den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier.

Die kompakte Zusammenstellung und Kommentierung der Änderungen rund um das Vereinsleben können Sie zum Selbstkostenpreis (8,50 €) bestellen bei Stefan Wagner.

Ausführlich und verständlich aufgearbeitet finden Sie viele aktuelle Regelungen inkl. Insolvenz in der Publikation der Führungsakademie des DOSB „Vereins- und Verbandsarbeit im Zeichen der Corona-Pandemie". Diese können Sie für 17,50 € bei Lisa Reich unter info@fuehrungs-akademie.de bestellen.

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