Aktuelles zur Situation im Berliner Sport – Stand 23. April 2021 [Update 26. April 2021]

von LPBB

[LSB Berlin] Seit dem 24. April 2021 gelten im Land Berlin die Maßnahmen nach § 28b Absatz 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes auf Bundesebene, welches hier einsehbar ist. Mit der Novellierung des Infektionsschutzgesetzes auf Bundesebene gelten nun bundeseinheitliche Vorgaben, die weitere Eingriffe und Veränderungen für den Berliner Vereins- und Breitensport bedeuten.

Die sogenannte „Bundes-Notbremse“ gilt, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an drei Tagen hintereinander über 100 liegt. Maßgebend sind hier die Werte des Robert-Koch-Instituts (RKI) (Links: Übersicht | Details). Das ist in Berlin bereits der Fall, die „Bundes-Notbremse“ trat am Samstag, den 24. April 2021, in Kraft. Von den Auswirkungen der Notbremse nicht betroffen sind Kadermaßnahmen auf Bundes- und Landesebene. Zurückgenommen werden die Regelungen der Notbremse, wenn der Inzidenzwert von 100 an fünf Tagen hintereinander unterschritten wird.

Folgende Zusammenfassung zeigt die geltenden Regelungen ab Samstag, 24.04.2021, die mit allen Berliner Sportämtern und der Senatsverwaltung für Inneres und Sport inhaltlich abgestimmt sind:

Individualsport

Die individuelle Sportausübung ist nur alleine, zu zweit in kontaktloser Form oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. Hier bleiben die bisherigen Regelungen auf Sportplätzen (zwei Personen pro Viertelfeld mit Einhaltung des Abstands) bestehen.

Mannschaftssport

Mannschaftssport findet in Sporthallen und auf Sportplätzen nur für Bundes- und Landeskaderathlet_innen unter Einhaltung der bestehenden Hygienekonzepte statt.

Gesundheits- und Rehasport

[Update 26.4.2021] Die Ausübung von ärztlich verordnetem Gesundheits- und Rehasport zu medizinischen oder therapeutischen Zwecken ist erlaubt! Rehasport ist von der „Bundes-Notbremse“ nicht betroffen, sondern – da ärztlich verordnet – den medizinischen Dienstleistungen nach § 28b Abs. 1 Nr. 8 InfSchG zuzurechnen.

Schulsport

Schulsport ist grundsätzlich erlaubt im Rahmen des Unterrichts an den jeweiligen Schulen bis zu einer Inzidenz von 165.

Weitere Regelungen

Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs, das bedeutet nur bis einschließlich 13 Jahre (!), dürfen im Freien in Gruppen von maximal 5 Kindern ohne Kontakt trainieren unter Anleitung eine Betreuungsperson (Übungsleitende_r oder Trainer_in). Trainer_innen und Übungsleitende müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis – innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung – mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Ein einfacher Selbsttest reicht dazu nicht aus. Der Senat wird in seiner nächsten Sitzung am Dienstag hoffentlich ein anderes Vorgehen dazu beschließen. Dafür werden wir uns auch mit Nachdruck einsetzen. Mit einem negativen Test ist die Betreuung von bis zu vier 5er-Gruppen möglich. Die Kindergruppen selbst dürfen sich aber nicht vermischen!

Abgestimmt ist auch, dass pro Halbfeld bis zu 4 Gruppen für je 5 Kinder erlaubt sind – für ein Großfeld bedeutet das, dass bis zu 8 Gruppen für je 5 Kindern kontaktfrei Sport treiben dürfen.

Die Sporthallen bleiben für den Vereinssport nach wie vor geschlossen (Ausnahme: Bundes- oder Landeskadertraining). Umkleidekabinen und Duschen bleiben geschlossen. Eltern und andere Zuschauende sind dazu angehalten, die Sportanlagen während der Nutzungszeiten ausdrücklich nicht zu betreten.

Wir sind höchst unzufrieden mit diesen Entwicklungen auf Bundesebene, da gerade die Sportausübung unter Anleitung in unseren Vereinen vorbildlich und verantwortungsbewusst erfolgt. Die Voraussetzungen für mehr Bewegung an der frischen Luft, die auch wissenschaftlich belegt sind, werden nun wieder eingeschränkt. Das können und wollen wir so nicht stehen lassen. Die physischen und psychischen Belastungen bei den Kindern und allen anderen Altersgruppen im Erwachsenenbereich nehmen zu. Daher werden wir uns für mehr Sportangebote stark machen.

Um Detailfragen zu klären, befinden wir uns fortwährend in direkten Abstimmungen mit Senatsverwaltungen und Sportämtern. Der Berliner Senat wird wie erwähnt in seiner Sitzung am kommenden Dienstag weitere Regelungen bezüglich der Auswirkungen des Bundesgesetzes für Berlin und den Berliner Sport diskutieren. Das Land Berlin hat den grundsätzlichen Lockdown bis zum 9. Mai 2021 verlängert.

Sie erhalten hier stets aktualisierte Informationen zur aktuell geltenden Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin, Klarstellungen und Erläuterungen zu diversen Sportbereichen.

Die eingeführten Kontaktbeschränkungen und der Aufenthalt im öffentlichen Raum zwischen 24:00 Uhr und 5:00 Uhr morgens nach §2 (Absatz 4, Ziffer 8) gelten nach wie vor nicht für die nach dieser Verordnung zulässige Sportausübung.

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