Aktuelles zur Situation im Berliner Sport [KW6/2022]

von LPBB

[LSB Berlin] Der Berliner Senat hat die Fünfte Verordnung zur Änderung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für das Land Berlin beschlossen, welche am 12. Februar 2022 in Kraft tritt. Bis dahin gilt die Version vom 1. Februar 2022. Die dann geltenden Regelungen haben vorerst bis zum 11. März 2022 Gültigkeit. Wesentliche Änderungen sieht die Fünfte Änderungsverordnung hinsichtlich der Anpassung der Regeln für Großveranstaltungen vor. Der Senat hat in der Verordnung unter anderem die 2G-plus-Bedingungen gemäß § 9a angepasst. Danach sind mit Wirkung vom 5. Februar 2022 an folgende Personengruppen bei Anwesenheit in gedeckten Sportanlagen (=Sporthallen) von der zusätzlichen Testpflicht befreit:
Personen mit Auffrischimpfung ("Geboosterte") zeitlich unbegrenzt
frisch doppelt Geimpfte bzw. frisch geimpfte Genesene bis zu 3 Monate nach der Impfung
frisch Genesene bzw. frisch genesene Geimpfte bis zu 3 Monate nach nachgewiesener Genesung

Des Weiteren entfällt mit Inkrafttreten der Verordnung am 5. Februar die Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation in gedeckten Sportanlagen; diese war für ungedeckte Sportanlagen bereits vor einiger Zeit entfallen.

Weitere Änderungen für die Sportausübung haben sich nicht ergeben.

Folgende Punkte der Verordnung sind für den Sport im Freien (outdoor) zu beachten:

• Die Sportausübung im Freien (sowohl Trainings- als auch Wettkampfbetrieb) ist bei Unterschreitung des Mindestabstands nur unter der 3G-Bedingung (geimpft, genesen oder getestet) zulässig. Für die Kontrolle der Nachweise sind die Vereine verantwortlich.

• Für das Betreten und die Nutzung von sanitären Anlagen und von Funktionsgebäuden (alle Innenräume einschließlich Umkleidekabinen) auf der Sportanlage gilt weiterhin die 2G-Regelung (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene) und zusätzlich die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Eine zusätzliche Testpflicht besteht nicht. Die Mindestabstände sollten möglichst eingehalten werden.

• Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und dies durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, sind von der 2G-Regelung für Innenräume ausgenommen. Sie müssen jedoch negativ getestet sein (nur PCR-Test zulässig, nicht älter als 48 Stunden).

• Auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden (Schulausweis wird als Nachweis anerkannt), sind von der 2G-Regel grundsätzlich ausgenommen. Diese Regelung gilt nicht in den Ferien! Kinder unter sechs Jahren müssen keinen Nachweis erbringen.

• Für Übungsleitende (Trainer_innen) gelten die Regelungen wie für Personal (§ 8a Abs. 2 Nr. 2). Mit negativer Testung (muss für jeden Tag des Arbeitseinsatzes neu vorgelegt und vom Verein dokumentiert werden) dürfen Übungsleitende die Funktionsgebäude auf Sportanlagen betreten, wenn Sie unter §8a Abs. 2 Nr. 2 fallen. Sonstige ehrenamtlich tätige Personen – z.B. Betreuende, Eltern etc.– fallen nicht unter diese Regelung. Für diese gilt die 2G-Regel.

• Toiletten, die über einen direkten Zugang vom Außenbereich einer Sportanlage (kein Betreten eines Durchgangs oder Funktionsgebäude zum Betreten notwendig) betreten werden können, fallen nicht unter die erweiterten 2G-Bedingungen. Sie können auch ohne das Erbringen eines Nachweises betreten werden. Es gilt allerdings die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.

• Für Veranstaltungen im Freien (inklusive sportlicher Wettkämpfe) gilt ab 10 bis maximal 1.000 zeitgleich anwesende Personen (inklusive Zuschauer*innen) auf der Sportanlage die Pflicht zur Erbringung eines Nachweises über einen negativen Corona-Test, den vollständigen Impfschutz oder die Genesung (3G-Regel).

• Veranstaltungen im Freien mit mehr als 1.000 höchstens jedoch mit bis zu 3.000 anwesenden Personen dürfen nur unter 2G-Bedingungen durchgeführt werden. Personen, die eingelassen werden, müssen außer am festen Platz FFP2-Masken tragen. Der Mindestabstand nach § 1 Absatz 2 kann unterschritten werden, wenn alle anwesenden Besucher*innen negativ getestet sind (2G-plus).

Folgende Punkte der neuen Verordnung sind für den Sport in gedeckten Sportanlagen (indoor) zu beachten:

• Die Sportausübung sowie Wettkampfdurchführung in gedeckten Sportanlagen (hier ist nicht die Nutzung eines Funktionsgebäudes gemeint) ist nur unter der 2Gplus-Bedingung zulässig. Das heißt: Nur für Geimpfte und Genesene mit der Zusatzbedingung, den Mindestabstand einzuhalten oder – wenn dieser nicht eingehalten werden kann – ein aktuelles, negatives Testergebnis (Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden oder PCR-Test nicht älter als 48 Stunden, dokumentierter Selbsttest unter Aufsicht einer weiteren Person) vorzulegen. Sporttreibende mit Auffrischungsimpfung (sogenannte Boosterimpfung) sind von der zusätzlichen Testpflicht befreit.

• Für alle weiteren Anwesenden in gedeckten Sportanlagen, die nicht an der Sportausübung beteiligt sind (z. B. Zuschauer*innen), gilt neben der Pflicht zur Erbringung eines 2G-Nachweises auch eine Testpflicht. (Geboosterte Personen sind von der Testpflicht befreit). Die Zugangskontrolle muss durch die Veranstalter/Vereine erfolgen.

• Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und dies durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, sind von dieser Regelung ausgenommen. Sie müssen jedoch negativ getestet sein (nur PCR-Test zulässig, nicht älter als 48 Stunden).

• Auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden (Schüler*innenausweis wird als Nachweis anerkannt), sind von der 2G-Regel grundsätzlich ausgenommen. Diese Regelung gilt nicht in den Ferien!

• Bundes- und Landeskaderathlet*innen, Berufssportler*innen sowie Teilnehmende an ärztlich verordnetem Rehabilitationssport oder Funktionstraining in festen Gruppen von höchstens 10 Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person sind von der 2G-Regel ausgenommen, wenn sie eine negative Testung im Sinne des § 6 nachweisen.

• Abseits der Sportausübung gilt in den Betriebsräumen, die nicht der Sportausübung dienen, wie insbesondere Umkleideräume einschl. der sanitären Anlagen, grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.

• Bei Veranstaltungen in gedeckten Sportanlagen dürfen grundsätzlich nicht mehr als 200 Personen zeitgleich anwesend sein. Werden die Vorgaben des Hygienerahmenkonzepts der zuständigen Senatsverwaltung - das mindestens Vorgaben zur maschinellen Belüftung enthalten muss -erfüllt, sind Veranstaltungen mit einer maximalen Personenobergrenze von 2.000 möglich. Personen, die eingelassen werden, müssen FFP2-Masken auch am festen Platz tragen. Es gilt die 2G-Bedingung zuzüglich Test gemäß § 9a.

 

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