Aktuelles zur Situation im Berliner Sport [KW13/2022]

von LPBB


[LSB Berlin]
Der Berliner Senat hat die Verordnung über Basismaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 beschlossen. Diese wird voraussichtlich am 1. April 2022 in Kraft treten. Die SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung löst die bisher gültige Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ab, die mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft tritt. Das Land Berlin übernimmt damit die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes des Bundes. Die vorgesehenen Maßnahmen für die einzelnen Gesellschaftsbereiche sind der Pressemitteilung des Berliner Senats vom 29.3.2022 zu entnehmen.

Mit der neuen Verordnung ergeben sich für den Sport ab dem 1.4.2022 folgende relevante Änderungen:

Sport im Freien (outdoor):
• Für die Sportausübung im Freien sind alle Einschränkungen aufgehoben worden, d. h. selbst bei Unterschreiten des Mindestabstandes gelten weder die 3G-Bedingungen noch eine Maskenpflicht. Dies gilt sowohl für den Trainings- als auch für den Wettkampfbetrieb.

• Für das Betreten von Umkleide- und Funktionsgebäuden gilt die 3G-Bedingung zuzüglich Maskenpflicht. Die Außen-WCs können nach wie vor mit mindestens einer medizinischen Gesichtsmaske genutzt werden.

• Für Zuschauende gilt bei Veranstaltungen im Freien mit bis zu 1.000 gleichzeitig anwesenden Personen sowohl die Abstandsregel von 1,5 m als auch die Pflicht zum dauerhaften Tragen einer FFP2-Maske.

• Bei Veranstaltungen im Freien mit mehr als 1.000 gleichzeitig Anwesenden gilt für Zuschauende die 3G-Bedingung, (dadurch entfällt hier die Abstandsregel).

• Für Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2.000 gleichzeitig anwesenden Personen gelten erweiterte Bedingungen, die zum Teil auch sportstättenspezifisch sind.

• Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden, gilt der Schüler*innenausweis als anerkannter Nachweis des 3G-Status. Dies gilt allerdings nicht während der Ferienzeiten. Kinder unter sechs Jahren müssen keinen Nachweis erbringen.

Sport in gedeckten Sportanlagen (indoor):
• Die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen (also in Sporthallen, Fitness- oder Tanzstudios, Umkleidegebäuden und anderen gedeckten Sporteinrichtungen)  ist nun an die 3G-Bedingung (anstelle der bisherigen 2G-Regelung) geknüpft. Dies gilt sowohl für den Trainings- als auch für den Wettkampfbetrieb. Die Maskenpflicht in Gebäuden besteht unverändert für Sporttreibende sowohl beim Trainings- als auch beim Wettkampfbetrieb fort, aber nicht während der Sportausübung.

• Bei Veranstaltungen in gedeckten Sportanlagen bis 200 gleichzeitig anwesenden Personen gilt für Zuschauende neben der 3G-Bedingung auch die Pflicht zum dauerhaften Tragen einer FFP2-Maske. Es muss eine ausreichende Belüftungsmöglichkeit vorhanden sein (siehe Anlage 3 zu § 11 der InfSchMV).

• Veranstaltungen in gedeckten Sportanlagen mit mehr als 200 gleichzeitig anwesenden Personen sind zusätzlich zur 3G-Bedingung und der Pflicht zum dauerhaften Tragen einer FFP2-Maske nur möglich, wenn die Sportstätte eine ausreichende maschinelle Belüftungsmöglichkeit bietet.  

• Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden, gilt der Schüler*innenausweis als anerkannter Nachweis des 3G-Status. Dies gilt allerdings nicht während der Ferienzeiten. Kinder unter sechs Jahren müssen keinen Nachweis erbringen.

[Weiterlesen der Regelungen in weiteren Sportausübungsbereichen, z.B. in Tanz- und Fitnessstudios, direkt hier beim LSB Berlin.]

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