Aktuelle Bestimmungen zur Eindämmung des Coronavirus

von LPBB

Für das Land Brandenburg:
Die aktuelle Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg [Stand 17.04.2020] finden Sie hier.
Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 2, 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 3 am 22. April 2020 in Kraft“; die Verordnung tritt mit Ablauf des 8. Mai 2020 außer Kraft [§14].

Zum Beschluss dieser Rechtsordnung wurde eine Pressemitteilung veröffentlicht.

Da es durch die Veröffentlichung der neuen Verordnung und der dazu gehörigen Pressemitteilung zu Verwirrung kam, beachten Sie bitte auch die Klärung widersprüchlicher Informationen für den Brandenburger Sport durch den Landessportbund Brandenburg e.V. Demnach bleiben die bisherigen Verbote bestehen. Der Sportbetrieb ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, [...] untersagt. Ausnahmen von der Untersagung können in begründeten Einzelfällen durch schriftliche Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamts zugelassen werden. Diese Genehmigungen sind auch für das Sporttreiben allein oder zu zweit auf einem Vereinsgelände notwendig.

UPDATE 5.05.2020: Da zahlreiche Anträge auf Ausnahmegenehmigungen die Gesundheitsämter belasten, können die Kreise per Allgemeinverfügung eine solche Ausnahmegenehmigung erlassen. Bitte informieren Sie sich dazu bei der für Sie zuständigen Verwaltung. Beispielsweise hat der Landkreis Potsdam-Mittelmark eine allgemeine Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Sportbetriebs in öffentlichen und privaten Sportanlagen verfasst: erlaubt ist nun der Individualsport auf Anlagen einzeln oder zu zweit bzw. mit Angehörigen desselben Haushaltes im Freien. Die Allgemeinverfügung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, z.B. muss die Nutzung der Sportanlage beim Gesundheitsamt angezeigt werden.

Hilfreich ist weiterhin die FAQ-Seite der Landesregierung mit der Frage "Was ist bei der Versorgung von Pferden zu beachten?"


Für das Land Berlin:
Die aktuelle Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin [Stand 21.04.2020] finden Sie hier.
Diese Verordnung tritt am 23. März 2020 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 10. Mai 2020 außer Kraft“ [§25] bzw. „diese Verordnung tritt am 22. April 2020 in Kraft“ [Art. 2].

Zum Beschluss dieser Rechtsordnung wurde eine Pressemitteilung veröffentlicht.

Anmerkungen des Landessportbundes Berlin e.V. zur aktuellen Verordnung

Nach Aussage der Senatsverwaltung ist nun Einzeltraining im Freien wieder erlaubt: Dementsprechend darf je Reitplatz ein Trainer lediglich einer Person Reitunterricht erteilen.  Reitunterricht für mehrere Personen ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass sämtliche Reiter ein und demselben Haushalt angehören. Jede sonstige Gruppenbildung ist untersagt. Die Empfehlungen des RKI und die Hygieneregelungen sind dabei stets zu beachten und einzuhalten. In der Halle darf kein Reittraining stattfinden.

 

Zurück