Änderungen in der Brandenburger Eindämmungsverordnung ab 3. Juni 2021

von LPBB

Lockerungen für den Sport in Brandenburg

Das Brandenburger Kabinett hat sich auf Änderungen in der Eindämmungsverordnung verständigt, die ab dem 3. Juni 2021 gelten. Eine Übersicht aller wesentlichen Veränderungen gibt die Pressemitteilung (PDF) der Brandenburger Staatskanzlei. Unter den neuen Regelungen finden sich folgende Lockerungen für den Brandenburger Sport, die das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg in einer Übersicht (PDF) dargestellt und der Landessportbund Brandenburg erläutert hat.

Ab heute (3. Juni 2021) gilt:
(bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 = z. Zeit überall in Brandenburg):

  • Sport ist auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen unter Auflagen erlaubt

  • Bei der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel gilt: Zutritt nur für Sportler_innen, die keine Symptome einer möglichen COVID-19-Infektion aufweisen. Es ist im Freien neben Trainings- auch wieder Wettkampfssport im Breitensport möglich (siehe S. 1 der MBJS-Übersicht (PDF)) sowie Kontaktsport outdoor ohne Personenbeschränkung.

  • In geschlossenen Räumen auf Sportanlagen, wozu zum Beispiel Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen und Bowlingcenter zählen, gilt bereits seit dem 1. Juni 2021:
    • die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen
    • Zutritt nur für Sportler_innen, die einen Termin gebucht haben, keine Symptome einer möglichen COVID-19-Infektion aufweisen, negativ auf eine COVID-19-Infektion getestet sind
    • die Personendaten aller Sportler_innen müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden
    • Maskenpflicht in den Umkleideräumen,
    • Untersagung der gemeinsamen Ausübung von Kontaktsport mit mehr als 30 Sporttreibenden
    • regelmäßiges Lüften
    • Hinweis zur Testpflicht bei Indoor-Sport: minderjährige Schüler_innen können als Testnachweis eine von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Selbsttests vorlegen. Das ist neu und gilt ab dem 3. Juni 2021. Damit gilt die gleiche Regelung wie in Schulen auch für den Sport. Kinder im Alter unter 6 Jahren sind von der Testpflicht auch hier befreit.

  • Sport im öffentlichen Raum außerhalb von Sportanlagen ist mit bis zu 10 Personen, unabhängig von der Anzahl der Haushalte, gestattet. Somit sind Gruppen-Ausritte in einer 10er Abteilung möglich.

  • Weiterhin gibt es – bei Symptomfreiheit – keine Einschränkungen (insbesondere keine Testpflicht; siehe § 12 (3)) für:
    • Sportanlagen, soweit dort ausschließlich ärztlich verordneter Sport oder Sport zu sozial-therapeutischen Zwecken ausgeübt wird
    • den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen
    • den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportler_innen, der Bundesligateams sowie der Leistungssportler_innen der Bundes- und Landeskader, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet
      Anmerkung: Wie weiter oben bereits geschrieben ist für den Breitensport der Trainings- und Wettkampfssport im Freien zulässig (siehe S. 1 der MBJS-Übersicht (PDF)).
    • Informationen zu weiteren Sportbereichen wie Rettungsschwimmen/Schwimmunterricht u.w.m. siehe Pressemitteilung vom 1.6.2021 (PDF)

 

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