Änderungen in der Berliner Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung ab 4. Juni 2021

von LPBB

Lockerungen für den Sport in Berlin

Der Berliner Senat hat sich auf Änderungen in der Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung verständigt, die ab dem 4. Juni 2021 gelten. Eine Übersicht aller wesentlichen Veränderungen gibt die Pressemitteilung der Berliner Senatskanzlei. Unter den neuen Regelungen finden sich folgende Lockerungen für den Berliner Sport, die der Landessportbund Berlin heute mit diesen detaillierten Informationen erläutert hat.

Ab morgen (4. Juni 2021) sind erlaubt:

  • Individualsport bzw. Gruppensport im Freien mit max. 10 Personen aus 5 Haushalten mit Abstand und ohne Testpflicht

Organisierter Vereinssport als

  • Gruppensport im Freien mit beliebiger Gruppengröße ohne Abstand, aber mit einer Testpflicht für alle Teilnehmenden sowie
  • Gruppensport im Freien mit Kindern bis zu 14 Jahren mit max. 20 Personen ohne Testpflicht mit einer übungsleitenden Person mit Testpflicht – größere Gruppen sind möglich, dann aber mit Testpflicht für alle Teilnehmenden, s.o.

  • Gruppensport in geschlossenen Räumen mit max. 10 Personen und mit Testpflicht für alle Anwesenden sowie
  • Gruppensport in geschlossenen Räumen mit Kindern bis zu 14 Jahren mit max. 20 Personen ohne Testpflicht mit einer übungsleitenden Person mit Testpflicht
    – Mehr Details zu Sport in geschlossenen Räumen bitte den Erläuterungen des LSB Berlin entnehmen. –

  • Wettkämpfe im Freien in allen Sportarten mit Testpflicht und ohne Zuschauende

  • Wettkämpfe für Profisport mit Zuschauenden, Personenobergrenzen und Testpflicht

 
Erläuterungen des LSB Berlin zur Testpflicht:
„Wenn [..] von einer Testpflicht die Rede ist, ist damit gemeint, dass entweder

  • ein tagesaktueller Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test mit negativem Ergebnis oder
  • der Nachweis einer vollständigen Covid-19-Impfung (14 Tage vergangen seit der letzten notwendigen Impfung) oder
  • der Nachweis einer Genesung nach einer Covid-19-Erkrankung (positives Testergebnis mindestens 28 Tage nach und nicht älter als sechs Monate)

vorliegen muss.

Die Testpflicht besteht nicht für Personen, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden (dies gilt für Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte). Für die Überprüfung der Tests, Impfbescheinigungen und Genesungen sind die jeweils für die Trainingseinheit Verantwortlichen zuständig.

Anders als bei kulturellen Veranstaltungen o.ä. herrscht bei der Sportausübung keine Abstands- bzw. Maskenpflicht. Aus diesem Grund besteht bis auf weiteres eine Testpflicht bei der Sportausübung.“



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