Aktualisierung der Eindämmungsverordnung (vom 8.1.2021) im Land Brandenburg – Stand 11.1.2021

von LPBB

Für den Pferdesport und die Pferdebetreuung im Land Brandenburg können wir der Verordnung wenige praktisch relevante Änderungen entnehmen.

  • Reiten ist auf den Außenplätzen und im Gelände einzeln, zu zweit oder mit Angehörigen desselben Haushaltes nach wie vor erlaubt.
  • Zur Berufsausübung, zum Kadertraining und zur Erhaltung des Tierwohls darf nach wie vor geritten werden.

Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung und Auszüge aus der aktuellen Brandenburger SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung:

  • Jede Person ist verpflichtet, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren (§ 1 (1) 1.). Das Verlassen des eigenen Zuhauses ist nur unter triftigen Gründen zulässig (§ 4 (1)).
    Als triftige Gründe gelten unter anderem:
    • die Versorgung und Pflege von Tieren (§ 4 (1) 6.)
    • die Ausübung von Sport gemäß der unten ausgeführten Beschränkungen und die Bewegung im Freien (§ 4 (1) 15.).

Liegt die 7-Tages-Inzidenz im Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt, in der eine Person gemeldet ist, über 200 (gemäß Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit), ist der Bewegungsradius für Sport und Bewegung im Freien auf einen Umkreis von 15 Kilometern zur Landkreis-Grenze bzw. Stadtgrenze kreisfreier Städte begrenzt.
Dies gilt für die Ausübung des Sports, jedoch nicht für die Versorgung und Bewegung der Pferde zum Wohle der Tiere.

  • Sport darf im Freien (auch auf Sportanlagen) allein, zu zweit oder Angehörigen des eigenen Haushalts, kontaktfrei und mit mind. 1,5 m Abstand ausgeübt werden (§ 12 (2) 1).
  • Sportanlagen dürfen zu medizinisch notwendigen oder zu sozial-therapeutischen Zwecken genutzt werden (§ 12 (2) 2.), so z. B. für das therapeutische Reiten.
  • Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten ist an Bundes-, Landes-oder Olympiastützpunkten, der im Rahmen eines Nutzungs-und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet, erlaubt (§ 12 (2) 4.).

Die aktuelle SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg gilt voraussichtlich – Stand 11.1.2021 – bis zum 31.1.2021.

Zurück