Staatssekretär Dzembritzki bestätigt Handlungsempfehlungen für das Land Berlin

von LPBB

Folgende Bestätigung für den Übungs- und Lehrbetrieb im Breiten-, Freizeit- und Amateursport auf Pferdesportanlagen ist mit dem heutigen Schreiben der Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin erfolgt:

Auszug:

„Gemäß § 7 Absatz 2 SARS-CoV-2-EindV ist ab dem 15. Mai 2020 der Übungs- und Lehrbetrieb der Sportorganisationen auf Sportanlagen im Freien unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. die Sportausübung erfolgt kontaktfrei und die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Sportlerinnen und Sportlern sowie zu anderen Personen ist durchgehend sichergestellt,
  2. die Trainingseinheiten erfolgen ausschließlich individuell, zu zweit oder in Kleingruppen von höchstens 8 Personen (einschließlich der Trainerin oder des Trainers oder sonstiger betreuender Personen),
  3. ein Training von Spielsituationen insbesondere bei Kontakt- und Mannschaftssportarten, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, erfolgt nicht,
  4. ein Wettkampfbetrieb findet nicht statt,
  5. die nach § 2 Absatz 1 maßgeblichen Hygiene- und Desinfektionsregelungen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten, werden eingehalten,
  6. Umkleiden, Duschen und sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen; gesonderte WC- Anlagen sind zu öffnen,
  7. Bekleidungswechsel und Körperpflege finden auf der Sportanlage nicht statt,
  8. zur Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere von Warteschlangen, erfolgt eine Steuerung des Zutritts zur Sportstätte durch die nutzenden Sport-organisationen,
  9. Risikogruppen werden keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt,
  10. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen.

Diese neuen Regelungen ergänzen die bisherige Vorschrift, nach der das Training im Freien alleine, mit Ehe- bzw. Lebenspartnerinnen und -partner und Angehörigen des eigenen Haushalts (inkl. Personen, für die ein Sorge und Umgangsrecht besteht) sowie zusätzlich einer weiteren haushaltsfremden Person möglich war.

Die neuen Regelungen wurden nicht zuletzt auch durch die Akzeptanz und die disziplinierte Umsetzung der bisherigen Beschränkungen durch die Mitglieder möglich, die ihre Sportorganisationen damit auch existenziell und solidarisch unterstützten. Die Sicherstellung der Durchführung der vorgenannten Beschränkungen (ab dem 15. Mai) während der Nutzung liegt weiter in der Verantwortung der nutzenden Sportorganisationen. Dazu gehört auch, einerseits die neuen Möglichkeiten wo es möglich ist zu nutzen, andererseits jedoch unbedingt weiterhin für Verständnis und strikte Einhaltung der Regeln zu sorgen. Sollten die Beschränkungen durch die Nutzenden tatsächlich nicht eingehalten werden, kann die Sportanlage durch die zuständige Stelle gesperrt werden.


Vor dem Hintergrund, dass sich in der Praxis der jeweiligen Sportarten weitere Fragen ergeben und zum besseren Verständnis der nun geltenden Regelungen gebe ich hier noch einmal folgende Erläuterungen und Hinweise zur neuen Rechtslage:

  • Das Reiten in Kleingruppen von bis zu 8 Personen ist nur zulässig, solange es im Freien, kontaktfrei und unter Einhaltung der geltenden Abstands- und Hygieneregeln stattfindet.
  • Dabei ist sicherzustellen, dass die Pferde vor und nach dem Training stets nur durch eine Person vorbereitet bzw. versorgt werden dürfen.
  • Eine „Gruppe“ ergibt sich bereits ab 2 zusammen agierenden Personen – z. B. einem Trainer und einem Reitschüler (zwei individuell Trainierende sind keine Gruppe). Eltern bzw. Angehörige, sofern sie nicht mit einer tatsächlich betreuenden Funktion zu den maximal erlaubten 8 Personen der Kleingruppe gehören, sind wie auch alle anderen Zuschauerinnen und Zuschauer im Sportbetrieb nicht erlaubt.
  • Die Regelungen gelten auch für das Voltigieren, jedoch sind auch hier die Abstandsregeln einzuhalten. Somit sind auch Übungen auf dem Pferd zu zweit oder mit mehr Personen weiterhin nicht gestattet.
  • Da das Training nur im Freien stattfinden darf, muss es ggf. bei zu schlechter Witterung oder anderen organisatorischen Problemen zur angesetzten Zeit entfallen oder verschoben werden.
  • Das Training in den Reithallen ist untersagt. Ausschließlich unter der Maßgabe der Sondergenehmigungen in Bezug auf das Tierwohl ist ein Bewegen der Pferde in den Hallen ausnahmsweise zulässig (nicht mehr als 4 Pferde auf einer Fläche von mindestens 20 x 40 gleichzeitig).
  • Reitplätze dürfen bei entsprechender Größe, die die Einhaltung der Abstandsregelungen ermöglicht (mindestens 20 x 40 Meter), neben einem Einzel- oder Kleingruppentraining auch von anderen Trainierenden genutzt werden. Auch das Training mehrerer Kleingruppen gleichzeitig ist unter dieser Maßgabe möglich.
  • Die Gastronomie darf ab dem 15. Mai 2020 auch in den Sportanlagen wieder unter den Voraussetzungen für Gaststätten nach § 6 SARS-CoV-2-EindV öffnen.
  • Dabei ist auch hier darauf zu achten, dass es zu keinen Menschenansammlungen kommt. WC-Einrichtungen des Sportbetriebs sind ggf. von WCs der Vereinsgastronomie zu trennen. Gerade dort ist auf Vermeidung von Gruppenbildung zu achten.
  • Wettkämpfe sind zunächst weiterhin untersagt. Jedoch können ab dem 25. Mai 2020 unter Berücksichtigung von § 7 Absatz 7 SARS-CoV-2-EindV Turniere bzw. Breitensportwettbewerbe mit einem differenzierten Nutzungs- und Hygienekonzept durchgeführt werden. Das Konzept ist zuvor durch Ihren Verband zur Genehmigung bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport einzureichen.
  • Es ist zudem dafür Sorge zu tragen, dass der Aufenthalt in den Ställen unter Einhaltung der Abstandsregeln weiterhin auf wenige Personen begrenzt wird und nur zur Erfüllung der notwendigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Versorgung und Training der Pferde erfolgt.

 

Sport ist auch und gerade in Zeiten von Corona für die physische und psychische Gesundheit und das gesellschaftliche Miteinander von besonderer Bedeutung. Vorbehaltlich der hoffentlich weiteren positiven Entwicklung der Corona-Pandemie freue ich mich, dass die Vereine nun mit der Wiederaufnahme des Sportbetriebes nicht nur ihre eigene wirtschaftliche Situation stabilisieren können, sondern auch ihren Auftrag in der Gesellschaft wieder erfüllen dürfen. Ich danke allen Verantwortlichen in den Vereinen, aber auch den Sportlerinnen und Sportlern und Beteiligten für die bisherige Unterstützung bei der Eindämmung des Coronavirus.

[…]

Für ggf. bestehende weitere Fragen zur SARS-CoV-2-EindV steht Ihnen das folgende Organisationspostfach zur Verfügung: sport-corona@seninnds.berlin.de.

Mit freundlichen Grüßen
Aleksander Dzembritzki“

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