Rundfunk-Beitrag: Freistellung für Vereine möglich

von LPBB

[LSB Brandenburg] Den Vereinen im Sportland könnten demnächst weitere finanzielle Erleichterungen in der Corona-Krise winken: So könnten unter bestimmten Voraussetzungen Einrichtungen des Gemeinwohls, dazu gehören auch Sportvereine, wegen der Corona-Pandemie eine Freistellung von der Rundfunk-Beitragspflicht beantragen. Das teilte der Beitragsservice, der die Rundfunkgebühren für die öffentlich-rechtlichen Sender einzieht, nun mit. Möglich sei dies, wenn die Betriebsstätte des Vereins aufgrund einer behördlichen Anordnung mindestens drei zusammenhängende volle Kalendermonate geschlossen bleibt. Allerdings kann die Freistellung erst nach der Wiedereröffnung der Betriebsstätte schriftlich beim Beitragsservice beantragt werden. Grundlage für die Prüfung der Freistellungsanträge sind die entsprechenden Verordnungen des Landes und der Kommunen. Da diese öffentlich einsehbar sind, müssen sie dem Antrag daher zunächst nicht beigefügt werden.

Diese Regelung gilt für alle gemeinnützigen Vereine, die über eine eigene Betriebsstätte verfügen und dort auch Mitarbeiter beschäftigen. Nur diese Vereine sind beitragspflichtig. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Mitarbeiter auf geringfügiger Basis oder aber lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig angestellt sind. Vereine, die keine Mitarbeiter beschäftigen bzw. keine regelmäßigen Arbeitsplätze haben, können sich von der Beitragspflicht befreien lassen. Das gilt auch, wenn für den Verein ausschließlich ehrenamtliche Mitarbeiter tätig sind – selbst dann, wenn dieses Ehrenamt mit einer Aufwandsentschädigung „vergütet“ wird.

Mehr Infos dazu gibt’s hier.

/LSB Brandenburg

 

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