Klarstellung zu weiterhin gültigen Beschränkungen durch die Coronavirus-Eindämmungsverordnungen

von LPBB

Zum 15. Mai 2020 wurden Lockerungen gegenüber den bisherigen Eindämmungsverordnungen beschlossen, u. a. die Erlaubnis zur Nutzung von Sport- und Freizeitstätten für den Übungs- und Lehrbetrieb im Breiten-, Freizeit- und Amateursport. Bitte beachten Sie jedoch, dass diese Lockerungen keineswegs die sonstigen Auflagen und Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus aufheben. Nach wie vor sind das allgemeine Abstandsgebot von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen und die Hygieneregeln zu jeder Zeit einzuhalten. Dies gilt selbstverständlich auch auf jedem Pferdehof, in jedem Pferdepensionsbetrieb, auf jeder Pferdesportanlage und auf jeder sonstigen Fläche der Pferdeunterbringung. Die Betreiber/innen dieser Höfe, Anlagen und Betriebe sind nach wie vor für das Hygiene- und Infektionsschutzmanagement verantwortlich. Sie sind weiterhin angehalten, die Gesamtanzahl der Personen auf ihrem Hof/Betrieb zu begrenzen und die Anwesenheit (Personen und Zeiträume) nachvollziehbar zu dokumentieren. Unter der Frage „Was müssen Vereine und Betriebe beachten?“ sind hier wichtige Eckpunkte für einen Hygiene- und Infektionsschutz-Plan zu finden, den jede/r Betreiber/in individuell an die Gegebenheiten ihres/seines Hofes anpasst erstellen und einhalten muss.

Die Gesundheits- sowie Ordnungsämter der Landkreise sind nach wie vor in der Pflicht, die Einhaltung der Eindämmungsverordnung zu prüfen, und sind befugt, strengere Auflagen zu erheben, wenn die Rechtsverordnung (des Landes Berlin bzw. Brandenburg) nicht ausreichend beachtet und umgesetzt wird.

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