Brandenburger Kabinett beschließt schrittweise Lockerung der Corona-Regeln ab dem 12. Mai 2021

von LPBB

Das Brandenburger Kabinett hat am 11.5.2021 Änderungen der Corona-Verordnung beschlossen und mit dieser ausführlichen Pressemitteilung (PDF) bekannt gegeben. Die geänderte Brandenburger Eindämmungsverordnung gilt ab heute, 12.5.2021, vorerst bis zum 9.6.2021. Die beschlossenen Lockerungen treten stufenweise unter Beachtung der Vorgaben der Bundes-Notbremse (§28b Abs. 2 Infektionsschutzgesetz) in Landkreisen und kreisfreien Städten bei einer stabilen oder rückläufigen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100 in Kraft. Für den Sport (§ 12) gibt es insbesondere folgende relevante Änderungen:

Ab dem 21. Mai 2021 ist bei einer stabilen oder rückläufigen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100

  • kontaktfreier Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ohne Personen-Begrenzung erlaubt.
    Bedingungen: Abstandsgebot einhalten, keine Symptome.
    Personen im Alter über 14 Jahren dürfen keine Umkleiden und andere Aufenthaltsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen (mit Ausnahme von Toiletten) nutzen.
  • Kontaktsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu zehn Personen erlaubt.
    Bedingungen: keine Symptome, negativer Test, der max. 24 Stunden zurückliegt (von der Testpflicht sind Kinder bis 6 Jahren befreit).
    Auch hier gilt: Personen im Alter über 14 Jahren dürfen die Umkleiden und andere Aufenthaltsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen (mit Ausnahme von Toiletten) nicht nutzen.

Ab dem 1. Juni 2021 ist bei einer stabilen oder rückläufigen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100

  • in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 kontaktfreier Individual-Sport in allen Indoor-Sportanlagen erlaubt.
    Bedingungen: „Betreiber müssen den Zutritt und Aufenthalt aller Sportler/innen steuern und beschränken, Sportausübende haben nur mit einem gebuchten Termin Zutritt und sie müssen negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sein (dies gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren). Die Personendaten aller Sportausübenden müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden, und die Einhaltung des Abstandsgebots muss eingehalten werden. Außerdem muss regelmäßig gelüftet werden. Und es muss sichergestellt werden, dass Umkleiden und andere Aufenthaltsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen, mit Ausnahme von Toiletten, nicht von Sportausübenden über 14 Jahren genutzt werden.“ [Pressemitteilung]

 

Bitte beachten Sie zudem: Durch die neue COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes, die am 9. Mai 2021 in Kraft getreten ist, werden Erleichterungen und Ausnahmen für Genesene, Geimpfte und Getestete jetzt bundesweit einheitlich geregelt. Für den Sport gilt hierbei: Die aktuell noch gültige Beschränkung in Brandenburg [Stand 12.5.2021; Änderungen ab 21.5., siehe oben], dass kontaktloser Individualsport nur allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts möglich ist, ist für Geimpfte und Genesene aufgehoben.

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